Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Stand 15.12.2023

§ 1 Vertragsgegenstand

Die Henara GmbH übernimmt für den Vertragspartner gegen eine, in einem gesonderten Abrechnungsvertrag, vereinbarte Gebühr die Abrechnung von Verordnungen und anderen Forderungen gegenüber Kostenträgern des Gesundheitswesens und gegenüber Privatpatienten. 

§ 2 Forderungsabtretung

  1. Der Vertragspartner übersendet die abrechenbaren Verordnungen monatlich, zu einem vereinbarten Zeitpunkt, an Henara.
  2. Wurde in dem Abrechnungsvertrag die Abrechnung mit gesetzlichen und anderen Kostenträgern vereinbart, tritt der Vertragspartner ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Abrechnungsvertrages sämtliche Forderungen an Henara ab, die gegenüber Kostenträgern des Gesundheitswesens gegenwärtig bestehen bzw. in der Zukunft entstehen. Die Höhe der Forderungen ergibt sich aus dem Wert der übersendeten Verordnungen.
  3. Ist in dem Abrechnungsvertrag auch die Abrechnung von Privatverordnungen gewählt, tritt der Vertragspartner ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Abrechnungsvertrages sämtliche Forderungen aus gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber Privatpatienten ab. Sind Verordnungen ohne schriftliche Einwilligung des Patienten an Henara gesendet, erfolgt die Abtretung der Forderung erst mit einer schriftlichen Einwilligung des Patienten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, nur Forderungen an Henara abzutreten, die nicht mit anderen Rechten, wie Einwendungen oder Einreden, behaftet sind.
  4. Henara nimmt die Abtretung der Forderungen an.
  5. Henara kann Forderungen aus Verordnungen ablehnen, bei denen henara keine Qualifikation des Vertragspartners gem. § 3 Abs. 2 dieser AGB vorliegen.
  6. Henara darf die ihr übertragenen Forderungen, ganz oder teilweise, zu Kreditsicherungszwecken ihrer Hausbank übertragen. Das gilt jedoch nur so lange, wie Henara zur Einziehung der Forderungen berechtigt ist

§3 Pflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Forderungen nach der Übersendung an Henara nicht nachträglich zu verändern, insbesondere nicht durch Zurückbehaltungsrechte oder ähnliche Veränderungen, welche den Wert der Abtretung an Henara belasten kann.
  2. Der Vertragspartner stellt Henara als Nachweis für seine Qualifikation Dokumente, auch in Form von Kopien, zur Verfügung, die beweisen, dass der Vertragspartner als entsprechender Heilmittelerbringer bei den Primärkassen und Ersatzkassen registriert ist und qualifiziert ist, Heilmittel auszuführen, die einer gesonderten Qualifikation bedürfen.

§4  Forderungsausfälle

  1. Das Risiko eines Forderungsausfalls trägt der Vertragspartner. Ein Forderungsausfall liegt dann vor, wenn der Rechnungsempfänger (Kostenträger oder Privatpatient) nach der Fälligkeit und der darauffolgenden zwei Mahnstufen ganz oder teilweise nicht zahlt bzw. geleistete Zahlungen von henara zurückfordert. Die Tage der Mahnstufen werden mit dem Vertragspartner gesondert vereinbart. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die erste Mahnung 30 Tage nach Rechnungsstellung und die zweite 14 Tage nach der Erstellung der ersten Mahnung. Henara ist nicht verpflichtet, weitergehende Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen den Dritten einzuleiten. Nur bei einer gesonderten Vereinbarung mit dem Vertragspartner kann Henara ein Inkassoverfahren nach den 2 Mahnstufen einleiten bzw. die Forderung an ein Inkassounternehmen abtreten.
  2. Ist dem Vertragspartner bekannt, dass die Durchsetzung von Forderungen gefährdet sein können, wird er Henara unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Henara hat in diesem Fall das Recht, diese Forderungen nicht anzunehmen bzw. rückabzutreten.
  3. Bei Eintritt eines Forderungsausfalls kann Henara den entstandenen ausstehenden Betrag durch Verrechnung mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Vertragspartner verrechnen bzw. den Betrag vom Vertragspartner unmittelbar zurückfordern. Henara tritt in dem Fall die Forderung wieder an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner nimmt diese Forderung an.

§5 Abrechnung gegenüber dem Vertragspartner

Henara zahlt dem Vertragspartner zu den in dem Abrechnungsvertrag getroffenen Zahlungsbedingungen einen Auszahlungsbetrag, der aus dem Wert der zugesandten Verordnungen abzüglich eines entstandenen 

  1. Rückforderungsanspruchs gemäß §4 und der für Henara entstandenen Provision gemäß § 6 resultiert.
  2. Henara stellt dem Vertragspartner monatlich ein Gutschriftsreport zur Verfügung. In diesem wird der Auszahlungsbetrag detailliert aufgeschlüsselt.

§6 Provision

Die Provisionshöhe für die Abrechnungsdienstleistung ist im zugehörigen Vertrag geregelt. Henara ist berechtigt, die Provision und das Zahlungsziel anzupassen, wenn sich Änderungen in den gesetzlichen Rahmenbedingungen bzw. die Zahlungskonditionen der gesetzlichen Kostenträger sich ändern. In diesem Fall ist der Vertragspartner berechtigt, unabhängig von den im § 8 geregelten Kündigungszeiten zum Ende des Monats schriftlich zu kündigen, ab dem die neue Provision gilt.

§7 Zahlungseingang beim Vertragspartner

Erhält der Vertragspartner Zahlungseingänge auf Forderungen, die Henara zustehen, ist der Vertragspartner verpflichtet, dies Henara unverzüglich zu melden. Henara hat das Recht, den ausstehenden Betrag durch Verrechnung mit Auszahlungsansprüchen des Vertragspartners aus anderen Forderungen auszugleichen bzw. zu verrechnen. 

§8 Laufzeit und Kündigung (inkl. Vertragsabwicklung)

  1. Der Abrechnungsvertrag wird wirksam mit Abschluss des zugehörigen Vertrages. Sie kann von beiden Seiten 4 Wochen vor Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  2. Unberührt bleibt die sofortige Kündigung beider Parteien bei einem wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
    • dem Vertragspartner die Zulassung der Kostenträger als Versorgungsberechtigter gem. §§ 124, 126 SGB entzogen wird;
    • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt oder
    • der Vertragspartner wiederholt wissentlich falsche Abrechnungsgrundlagen einreicht.

§9 Wartungsgebühren

Die Kosten für Wartungstätigkeiten betragen EUR 75 je Stunde.

§10 Geldwäscheprävention

Henara benötigt zur genauen Identifizierung des Vertragspartners den Personalausweis, Reisepass und, bei Vorliegen, den Handelsregisterauszug, sofern diese Henara noch nicht vorliegen. Bei Änderungen der Gesellschafterstruktur oder bei einem Inhaberwechsel verpflichtet sich der Vertragspartner die genannten Identifikationsdokumente unverzüglich zu senden. 

§11 Änderungen der AGBs

Henara ist berechtigt, Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Die Änderungen werden dem Vertragspartner 1 Monat vor Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail zugesandt. Es entsteht dadurch eine gesetzlich festgelegte Widerspruchsfrist, in der der Vertragspartner berechtigt ist, die Geschäftsbedingungen abzulehnen. Der Widerspruch bedarf der Schriftform. Wird in der Widerspruchsfrist nicht abgelehnt, gelten die neuen AGB als angenommen. 

§12 Nebenabreden

Die in diesen Geschäftsbedingungen, der darauf basierende Abrechnungsvertrag und in den Vereinbarungen benannten zusätzlichen Vereinbarungen stellen die Gesamtheit der Abreden der Parteien bezüglich der Abrechnungsdienstleistung dar. Alle weiteren Abreden, ausgenommen Vereinbarungen, die eine andere Dienstleistung betreffen, sind hiermit aufgehoben. Änderungen zu diesen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.  

§13 Beweisklausel

Daten, die in elektronischer Form der Henara zur Verfügung stehen, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Abrechnungen, Datenübertragungen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien. 

§14 Schlussbestimmungen

  1. Salvatorisch Klausel

Im Falle der Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte in diesen Geschäftsbedingungen sind die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es soll ferner das gelten, was die Parteien stattdessen das vereinbart hätten, wenn Sie die Nichtigkeit oder Ungültigkeit bedacht hätten.

  1. Erfüllungsort ist der Hauptsitz von Henara. Der Gerichtsstand ist Potsdam.


 

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